Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Hinweis

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 (→ VfGH) die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch verschiedengeschlechtliche Paare in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.

Namen

Grundsätzlich behalten beide Partnerinnen/Partner ihren bisherigen Namen.

Die Partnerinnen/Partner haben jedoch die Möglichkeit einer Namensbestimmung nach § 93 ABGB. Zum gemeinsamen Familiennamen kann einer der Namen bestimmt werden. Auch die Bildung eines Doppelnamens aus den Namen beider Partnerinnen/Partner ist möglich. Weiters kann die Partnerin/der Partner ihren Namen/seinen Namen, der nicht gemeinsamer Familienname ist, dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachstellen.

Gegenseitige Rechte und Pflichten

Die eingetragenen Partnerinnen/die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung verpflichtet. Sie müssen sich gegenseitig beistehen und ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten.

Das bedeutet auch ein gemeinsames Wohnen, wobei ein vorübergehend getrenntes Wohnen dann möglich ist, wenn und solange ein Zusammenleben unzumutbar oder ein getrennter Wohnsitz aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Stiefkindadoption ist auch für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner möglich. Nähere Informationen zur Stiefkindadoption und zum Adoptionsrecht eingetragener Partnerinnen/eingetragener Partner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner eines Elternteils, die/der mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, muss alles den Umständen nach Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen. Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner kann den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, soweit es die Umstände erfordern.

Kosten des gemeinsamen Lebens

Beide eingetragene Partnerinnen/beide eingetragenen Partner müssen gemeinsam, jeder entsprechend seiner Möglichkeiten, zur Finanzierung ihrer Lebensverhältnisse beitragen. Führt eine Partnerin/ein Partner den gemeinsamen Haushalt, leistet sie/er dadurch ihren/seinen Beitrag zur Deckung der Lebensbedürfnisse und sie/er hat Anspruch auf Unterhalt durch die andere Partnerin/den anderen Partner.

Sonstige Wirkungen

Eine eingetragene Partnerschaft hat in vielen Fällen die gleichen Wirkungen wie eine Ehe.

Nähere Informationen zur Pension, zum Aufenthalt, zum Erben etc. finden sich in folgenden Kapiteln:

Weiterführende Links

Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Parnterschaften - Europäisches Justizportal (→ EK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz
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