Antrag für sprengelfremden Schulbesuch

Gem. § 23 Abs. 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden.

Hierzu ist nachstehender Antrag fristgerecht bis 28. Februar für das darauffolgende Schuljahr einzubringen.

>> Informationen Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

>> Antrag für sprengelfremden Schulbesuch

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