Antrag für sprengelfremden Schulbesuch
Gem. § 23 Abs. 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden.
Hierzu ist nachstehender Antrag fristgerecht bis 28. Februar für das darauffolgende Schuljahr einzubringen.