Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe –
Todesfall des Stromvertragspartners

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Stimmen Antragstellerin/Antragsteller und Stromvertragspartner aufgrund eines Todesfalles nicht überein, besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages (siehe untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Sie haben einen Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt. Allerdings war zum Zeitpunkt der Prüfung noch ein bereits verstorbener Angehöriger Stromvertragspartner. Nun haben Sie den Stromvertrag übernommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer erneuten Prüfung.

Vorgehensweise

Senden Sie die Sterbeurkunde unter Angabe der betroffenen Antragsnummer an "stromkostenbremse@bmaw.gv.at" (Gewerbe) bzw. "stromkostenbremse@bml.gv.at" (Land- und Forstwirtschaft).

Letzte Aktualisierung: 4. März 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
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