Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Einkommensbericht

Seit 1. März 2011 sind die Änderungen des Gleichbehandlungsgesetzes in Kraft, die u.a. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber – ab einer bestimmten Anzahl an dauernd bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern – verpflichten, einen Einkommensbericht zu erstellen.

Der Einkommensbericht muss von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern,

  • die dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. März 2011,
  • die dauernd mehr als 500 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2012,
  • die dauernd mehr als 250 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2013,
  • die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigen, seit 1. Jänner 2014,

alle zwei Jahre erstellt werden.

Dieser Bericht beinhaltet Angaben über die Anzahl der Frauen und Männer in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren und das Durchschnittsentgelt von Frauen und Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren.

Der Bericht muss in anonymisierter Form erstellt werden und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen.

Der Einkommensbericht muss dem (Zentral-)Betriebsrat übergeben werden. Besteht kein Betriebsrat, muss der Bericht im Betrieb in einem Raum aufgelegt werden, der für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zugänglich ist.

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt des Einkommensberichts verpflichtet. Einholungen von Rechtsauskünften oder Beratung durch Interessenvertretungen (z.B. die Arbeiterkammer) oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz stehen dem nicht entgegen.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG)

Letzte Aktualisierung: 25. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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