Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Kinderbetreuungsgeld – sozialrechtliche Rahmenbedingungen

Krankenversicherung

Bezieherinnen/Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich krankenversichert. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

Achtung

Die Krankenversicherung aus dem Kinderbetreuungsgeldbezug endet mit dem Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes.

Hinweis

Das Serviceentgelt für die e-card (→ SVC) wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger einbehalten, sofern der Einbehalt nicht über die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgt. Es handelt sich dabei um einen einmal jährlich im November stattfindenden Abzug vom Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 13,80 Euro (für das Jahr 2024). Nähere Informationen zur e-card finden Sie bei der E-Card-Serviceline unter der Telefonnummer +43 50 124 3311.

Pensionsversicherung

Für die Zeiträume der Kindererziehung ab dem 1. Jänner 2005 besteht für die ersten vier Jahre ab der Geburt des Kindes eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (bei Mehrlingen für die ersten fünf Jahre ab der Geburt der Kinder). Dadurch werden Beitragszeiten erworben.

Auf oesterreich.gv.at finden sich auf der Seite zu Kindererziehungszeiten nähere Informationen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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