Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Ein rechtskräftig Verurteilter kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, auch wenn die Strafe bereits vollzogen wurde, unter folgenden Voraussetzungen verlangen: 

  • Die Verurteilung muss durch Urkundenfälschung oder durch eine falsche Beweisaussage oder Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden sein, oder
  • der Verurteilte hat neue Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet erscheinen, eine Freisprechung oder mildere Verurteilung zu begründen, oder
  • es wurden wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt und bei Vergleich dieser Erkenntnisse und der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen ist die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen. 

Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten können alle Personen stellen, die zu seinen Gunsten die Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erheben können. Die Staatsanwaltschaft ist bei Kenntnis einer der oben genannten Voraussetzungen verpflichtet, den Angeklagten und alle zur Stellung des Antrags berechtigten Personen darüber zu informieren oder selbst einen Antrag zu stellen. 

Der Antrag muss in diesen Fällen bei dem Landesgericht (→ BMJ), das für das Hauptverfahren zuständig war, eingebracht werden. 

Die Staatsanwaltschaft oder der Privatankläger kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei einem Freispruch des Angeklagten beantragen, wenn 

  • die Strafbarkeit der Tat noch nicht verjährt ist und
  • eine Urkundenfälschung, falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat des Freigesprochenen oder einer dritten Person den Freispruch herbeiführten oder
  • der Freigesprochene später ein Geständnis ablegt oder sich andere neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die geeignet erscheinen, eine Verurteilung nahe zu legen.  

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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