Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen
Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.
Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- · eine Geburtsurkunde
- · einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
- · ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
- · gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung
Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.
Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:
- · den alten Reisepass bzw. Personalausweis
- · die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
- · ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
- · Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.
Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.
Arbeitslosengeld – Anspruchsdauer
Grundsätzlich kann eine Arbeitsuchende/ein Arbeitsuchender für 20 Wochen Arbeitslosengeld beziehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Aufgrund verschiedener Umstände kann sich die Dauer der Anspruchsberechtigung verlängern:
Altersgrenze | Voraussetzung | Anspruchsdauer |
keine | 156 Wochen (drei Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung | 30 Wochen |
ab 40 Jahren | 312 Wochen (sechs Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten zehn Jahren | 39 Wochen |
ab 50 Jahren | 468 Wochen (neun Jahre) an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 15 Jahren | 52 Wochen |
keine | Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung | 78 Wochen (unter bestimmten Voraussetzungen) |
keine | Besuch einer Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung | Verlängerung der Bezugsdauer um maximal drei bzw. vier Jahre |
Hinweis
Die Angaben in der Tabelle beziehen sich auf Fälle, in denen bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen eine längere Anspruchsdauer gelten kann. Auch wenn die in der Tabelle genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, wird Arbeitslosengeld (unabhängig vom Alter) aber jedenfalls gewährt, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Selbstständig Erwerbstätige sind grundsätzlich nicht arbeitslosenversichert. Die oben genannten Fristen verlängern sich daher nicht um Zeiten der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Selbstständig Erwerbstätige müssen aus diesem Grund nach Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit, wenn sie die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllen, mit einer verhältnismäßig kurzen Bezugsdauer rechnen. Es gibt jedoch die Möglichkeit für Selbstständige, freiwilligder Arbeitslosenversicherung beizutreten und dadurch ihren sozialen Schutz zu verbessern.
Hat eine Person Arbeitslosengeld bezogen und dabei die mögliche Anspruchsdauer ausgeschöpft, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Notstandshilfe.
Online-Ratgeber und -Rechner
- Arbeitslosengeld – Anspruch
- Arbeitslosengeld – Anspruchsdauer
- AMS-Ansprüche im Ausland
- Arbeitsuche in Österreich
- Arbeitslos
- Arbeitsuchend
- Arbeitssuche – meine persönlichen Internet-Services
- Auszahlung von Geldleistungen
- Meldepflichten beim AMS
Weiterführende Links
- Arbeitslosigkeit selbständig Erwerbstätiger (AMS)
- Arbeitslosengeld (AMS)
- AMS-Geschäftsstellen
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft