Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Richter

Je nach Delikt fällt im Gerichtsverfahren die Entscheidung durch einen Richter bzw. durch mehrere Richter mit Laienbeteiligung (Schöffen, Geschworene).

Hinweis

Die richterliche Unabhängigkeit ist – als Verfassungsgarantie – ein entscheidender Bestandteil des Systems der Gewaltentrennung. Richter sind daher auf Dauer ernannt, weisungsungebunden, nicht absetzbar und nicht versetzbar.

Richter bekommen die einzelnen Fälle aufgrund der festen Geschäftsverteilung zugewiesen. Diese Geschäftsverteilung wird von einem Richtersenat jeweils für ein Jahr im Vorhinein festgelegt, beispielsweise werden alle Beschuldigte, deren Familienname mit "A" beginnt, einem bestimmten Richter zugeteilt. Damit ist sichergestellt, dass jeder Fall nach objektiven Kriterien und ohne jegliche Einflüsse von dem jeweiligen Richter bearbeitet wird.

Neben den juristisch ausgebildeten Richtern werden Bürger als sogenannte Laienrichter zu Schöffen oder Geschworene berufen. Der Einsatz von Laienrichtern soll sicherstellen, dass bei Straftaten, die mit hohen Strafen bedroht sind (z.B. Mord, politische Delikte) und daher in besonders einschneidender Weise in das Leben von Menschen eingegriffen wird, durch natürliches Rechtsempfinden dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Hinweis

Ausführliche Informationen dazu finden sich im Kapitel "Ich werde Laienrichter".

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Nach Oben