Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Zivilrecht und Zivilprozessrecht

Das Zivilrecht

Das Zivilrecht – auch Privatrecht genannt – regelt die Rechtsverhältnisse der Menschen (natürliche Personen) und der juristischen Personen (z.B.GmbH) untereinander. Die Parteien (klagende bzw. beklagte Partei) begegnen einander im Zivilverfahren auf gleicher Stufe (im Unterschied zur Verwaltung).

Hinweis

Wenn Bund, Bundesländer oder Gemeinden Aufträge vergeben oder Anschaffungen tätigen, handeln sie selbst auch privatwirtschaftlich und unterliegen damit dem Zivilrecht.

Das grundlegende Gesetz für das Zivilrecht ist in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Dieses Gesetz wurde bereits 1811 erlassen und in der Zwischenzeit häufig reformiert und angepasst. Wichtige Elemente in diesem Gesetz sind:

  • Eigentums- und Besitzrecht
  • Vertragsrecht
  • Schadenersatzrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht

Darüber hinaus gibt es viele andere Spezialgesetze, wie beispielsweise das Ehegesetz (EheG), welches das Eherecht regelt. Weiters gibt es auch Gesetze, die zielgruppenspezifische Besonderheiten beinhalten. So regelt beispielsweise das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Beziehungen zwischen Konsumenten sowie Unternehmen und gewährt dem Konsumenten dabei einen weitergehenden Schutz als das ABGB. Das Wohnrecht wird im Mietrechts- (MRG), Wohnungseigentums- (WEG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) geregelt.

Das Zivilverfahrensrecht

Das Zivilverfahrensrecht regelt den Ablauf von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Zivilrechts. Je nach Anwendungsbereich können unterschiedliche Gesetze den Ablauf des Zivilverfahrens festlegen. Die wichtigsten Regelungen enthalten u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO), das Außerstreitgesetz (AußStrG), die Exekutionsordnung (EO) sowie die Insolvenzordnung (IO).

Im Zivilprozess sucht zumindest eine Rechtsperson Rechtschutz gegenüber einer anderen (gleichgestellten) Rechtsperson. Anders als im Strafverfahren tritt der Staat im Zivilverfahren nicht als Ankläger auf. Er hat aber dennoch Interesse daran, dass Zivilrechtsstreitigkeiten geordnet und nach seinen Regeln ablaufen. Die Parteien können jedoch selbst über Klageerhebung, Beweisführung und Beendigung des Prozesses durch Einigung entscheiden.

Die Grundzüge für Zivilverfahren werden sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt. Diese sind unter anderem:

  • Mündlichkeit der Verhandlung
    Ausnahmen von der Mündlichkeit müssen gesetzlich vorgesehen sein.
  • Öffentlichkeit der Verhandlung
    Bis auf familienrechtliche Prozesse sind Verhandlungen im Rahmen von Zivilprozessen normalerweise öffentlich zugänglich (freier Zutritt für alle Bürger).
  • Beiderseitiges rechtliches Gehör
    Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich im Verfahren zu äußern. Dieser Grundsatz gilt während des gesamten Verfahrens und auch dann, wenn die Parteien diese Möglichkeit nicht wahrnehmen oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht wahrgenommen haben.
  • Dispositionsgrundsatz
    Der Prozess beginnt durch die Klage und die Parteien können ihn bis zur Urteilsverkündung durch einen Vergleich oder Vereinbarung des Ruhens wieder beenden.
  • Kooperationsgrundsatz
    Die Streitparteien liefern das Beweismaterial selbst, das Gericht kann im Beweisverfahren zusätzliche Nachweise verlangen. Es gibt jedoch keine Ermittlungsinstanz wie im Strafverfahren.
  • Amtsbetrieb
    Für die fristgerechte Abwicklung des Verfahrens ist das Gericht selbst zuständig.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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