Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Allgemeines zum Ablauf

Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Aus bestimmten Gründen, wie z.B. der Erörterung des persönlichen Lebensbereichs eines Angeklagten, OpfersZeugen oder Dritten, kann die Öffentlichkeit ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. 

Bei angeklagten Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Im Falle eines Ausschlusses können der gesetzliche Vertreter, die Erziehungsberechtigten, Bewährungshelfer und Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers (früher: Jugendwohlfahrtsträger), der Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe dennoch der Hauptverhandlung beiwohnen. 

Jede Hauptverhandlung läuft nach dem folgenden Schema ab: 

Achtung

Während der Hauptverhandlung bis zur Fällung des Urteils kann das Gericht dem Angeklagten unter denselben Voraussetzungen wie zuvor die Staatsanwaltschaft die Diversion anbieten.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Bundesministerium für Justiz (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 8. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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