Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Haus- und Personendurchsuchung

Hausdurchsuchung

Die Hausdurchsuchung fällt nach der Strafprozessordnung (StPO) unter die Durchsuchung von Orten und Gegenständen. Eine Hausdurchsuchung darf nur dann stattfinden, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass dabei Personen oder Gegenstände gefunden werden könnten, die für die Untersuchung im Rahmen eines Strafverfahrens wichtig sind.

Zur Durchführung einer Hausdurchsuchung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Durchsuchung darf von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund einer richterlichen Bewilligung angeordnet werden. Sowohl die Anordnung als auch die Bewilligung sind dem Betroffenen sofort bei Beginn der Hausdurchsuchung oder mindestens innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
  • Die Durchsuchung ist normalerweise nur nach vorausgegangener Vernehmung des Hausbewohners zulässig. Dieser soll zunächst zur freiwilligen Herausgabe des Gesuchten bewegt werden. 

Hinweis

Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden, muss nicht unbedingt der Beschuldigte sein.

Bei Gefahr im Verzug, also wenn sonst das Ziel der Durchsuchung vereitelt werden könnte, kann eine Hausdurchsuchung auch ohne richterlichen Befehl und ohne Anordnung des Staatsanwaltes von der Kriminalpolizei durchgeführt werden.

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.

Der Betroffene einer Hausdurchsuchung wird aufgefordert, bei der Durchsuchung
anwesend zu bleiben und sie zu beobachten. Er kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt, hinzuziehen.

Wenn der Wohnungsinhaber während der Hausdurchsuchung nicht anwesend ist, wird ein erwachsenes Mitglied der Familie bzw. ein anderer Hausbewohner aufgefordert, anwesend zu bleiben. Sind auch diese nicht anwesend, werden zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen aufgefordert, die Durchsuchung zu beobachten.

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.

Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.

Personendurchsuchung

Eine Personendurchsuchung kann durch die Polizei durchgeführt werden, wenn

  • eine Verhaftung vorgenommen wurde,
  • der Täter auf frischer Tat erwischt wurde oder
  • anzunehmen ist, dass die zu durchsuchende Person eine Straftat begangen hat und Gegenstände bei sich trägt, die sichergestellt werden müssen.

Hinweis

Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.

Wird bei einer Straftat eine Person verletzt und ist die Protokollierung bzw. Feststellung der Verletzung für das Strafverfahren notwendig, kann an der verletzten Person ebenfalls eine Personendurchsuchung durchgeführt werden. Die verletzte Person darf jedoch auf keinen Fall dazu gezwungen werden.

Die Durchsuchung einer Person wird immer von einer Person des gleichen Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen. Bei einer Personendurchsuchung muss immer die Würde der zu untersuchenden Person gewahrt werden.

Hinweis

Eine vollständige Entkleidung darf von der Kriminalpolizei nur mit gerichtlicher Bewilligung und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft verlangt werden.

Der betroffenen Person muss sofort oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Personendurchsuchung sowie deren Gründe bzw. die Anordnung der Staatsanwaltschaft mit der richterlichen Bewilligung zugestellt werden.

Die Durchführung einer Personendurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen vorzunehmen.

Der Betroffene einer Personendurchsuchung kann eine Vertrauensperson, beispielsweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Über die Durchsuchung wird ein Protokoll angefertigt.

Wird etwas Verdächtiges gefunden, kommt es zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme. Wird dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können die Beteiligten auf eigenen Wunsch hin eine Bestätigung darüber, dass nichts gefunden wurde, erhalten.

Rechtsgrundlagen

§§ 119 bis 123Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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