Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Kriminalpolizei

Die Kriminalpolizei agiert in einer Doppelfunktion. Einerseits hat sie – laut Sicherheitspolizeigesetz – Straftaten zu verhindern oder zu beenden, andererseits ist sie nach der Strafprozessordnung auch mit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten befasst.

Die ersten Ermittlungsschritte setzt die Kriminalpolizei meist aus eigenem Antrieb. Darüber hinaus wendet sich die Kriminalpolizei, wenn Anordnungen oder Genehmigungen erforderlich sind, an die Staatsanwaltschaft, auch wenn die Sache geklärt ist oder nicht geklärt werden kann. Die Staatsanwaltschaft ist der erste Ansprechpartner für die Kriminalpolizei.

Tipp

Nähere Informationen zur Staatsanwaltschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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