Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Allgemeines zum Zivilverfahren

Welches Gericht ist zuständig

Die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsangelegenheiten wird durch die Bezirksgerichte, das Bezirksgericht in Handelssachen Wien, Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.

In erster Instanz entscheiden im Regelfall die Bezirksgerichte und das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien entscheiden entweder ebenfalls als Gerichtshöfe erster Instanz, mit dem Oberlandesgericht als zweite Instanz, oder als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Bezug auf die Entscheidungen der Bezirksgerichte.

Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivilrechtsangelegenheiten. Allerdings gibt es Zulassungsbeschränkungen (je nach Streitwert und Entscheidung der Vorinstanzen), sodass nicht in jeder Angelegenheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich ist.

Nähere Informationen zu den "Instanzenzügen im Zivilverfahren" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Für die Zuständigkeit der Gerichte gibt es gesetzlich festgelegte Regeln: Wenn eine Rechtssache in Österreich eingeklagt werden kann, steht schon vor Klagseinbringung fest, welches Gericht und welcher Richter dafür zuständig ist.

Die sachliche Zuständigkeit umfasst – je nach Aufgabenbereich – die Verteilung auf unterschiedliche Gerichte (z.B. Landes- oder Bezirksgericht).

Die örtliche Zuständigkeit regelt die räumliche Zuständigkeit unter gleichartigen Gerichten (z.B. zwischen Landesgericht Korneuburg und Landesgericht Krems an der Donau). In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz der beklagten Partei.

Außerdem gibt es je nach Art des Rechtsstreits besondere Gerichtsstände. Sofern der besondere Gerichtsstand an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes der beklagten Partei tritt, wird er ausschließlicher Gerichtsstand genannt. Beispiele dafür sind:

  • Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
  • Verlassenschaftsangelegenheiten
  • Streitigkeiten um unbewegliches Gut
  • Bestandstreitigkeiten

Zwischen Streitparteien kann auch die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts erster Instanz an einem bestimmten Ort vereinbart werden (vereinbarter Gerichtsstand), wenn dem nicht Detailvorschriften entgegenstehen.

Ein ausschließlicher Gerichtsstand, der auch durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht abgeändert werden darf, ist ein sogenannter Zwangsgerichtsstand. Ein in der Praxis wichtiger Zwangsgerichtsstand ist jener der Verbraucherinnen/Verbraucher. Diese dürfen wegen Erfüllung eines Vertrages mit einer Unternehmerin/einem Unternehmer nur beim Gericht ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes geklagt werden.

In manchen Fällen können Klagen nicht nur beim allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, sondern wahlweise auch bei einem anderen Gerichtstand, Wahlgerichtstand anhängig gemacht werden. Allein für den Zivilprozess gibt es viele verschiedene Wahlgerichtsstände, z.B. jenen der Niederlassung, des Erfüllungsortes, der gelegenen Sache oder der Schadenszufügung.

Gerichte erster Instanz

In erster Instanz sind im Regelfall die Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien) oder – wenn die Wertgrenze 15.000 Euro übersteigt – die Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz zuständig. In Wien gibt es auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Handelsgericht Wien.

Einige Rechtssachen werden jedoch auch oberhalb der Wertgrenze an Bezirksgerichten verhandelt. Das sind im Wesentlichen Streitigkeiten über familiäre Verhältnisse und Mietrechtssachen sowie alle Exekutionen.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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