Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Abschluss von Geschäften/Verträgen

Auch eine Person, die eine Vertretungsperson hat, kann, wenn sie entscheidungsfähig ist, auch ohne Zustimmung der Vertretungsperson Verträge abschließen. Eine nicht entscheidungsfähige Person benötigt die Zustimmung der Vertretungsperson mit dem jeweiligen Wirkungsbereich.

Alltagsgeschäfte des täglichen Lebens kann die vertretene Person immer selbst abschließen, auch wenn sie nicht entscheidungsfähig ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sämtliche Pflichten aus dem Geschäft erfüllt sind (z.B. der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde) und das Geschäft die Lebensverhältnisse der Person nicht übersteigt. 

Ausnahme: Bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (das ist die bisherige Sachwalterschaft) kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Genehmigungsvorbehalt aussprechen. Dann ist ein Rechtsgeschäft der vertretenen Person nur mit Zustimmung der Vertretungsperson oder in bestimmten Fällen nur mit der Genehmigung des Gerichts gültig. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich die vertretene Person sonst ernstlich und erheblich gefährden würde.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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