Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Verleihung der Staatsbürgerschaft bei Wohnsitz im Ausland

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist für die Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein langjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich erforderlich und kann diese unter bestimmten Bedingungen auch bei einem Wohnsitz im Ausland beantragt werden. Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich immer erfüllt werden.

Anwendungsfälle

  • Bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich oder
  • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin (d.h. die/der Fremde hatte ihren/seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet und hat sich damals gemeinsam mit ihrem späteren Ehegatten/seiner späteren Ehegattin ins Ausland begeben) oder
  • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder
  • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt oder
  • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat 

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung

Kosten

  • Verleihung im Staatsinteresse: 1.115,30 Euro Bundesgebühren
  • Ehegattin/Ehegatte eines Emigranten/einer Emigrantin: 247,90 Euro Bundesgebühren
  • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen und deren Dienstort im Ausland liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
  • Ehegattinnen/Ehegatten von Österreicherinnen/Österreichern, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt: 247,90 Euro Bundesgebühren
  • Minderjährige, die sich im Ausland aufhalten, da der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat: 247, 90 Euro Bundesgebühren

Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.

Zusätzliche Informationen

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann nicht auf die im Ausland lebenden Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 21. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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