Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Wohnen und Umzug

Jede entscheidungsfähige erwachsene Person kann nur selbst entscheiden, wo sie wohnen möchte. Auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung ändert daran nichts. 

Wenn ein Umzug für eine nicht entscheidungsfähige Person notwendig wird (z.B. um eine bessere Betreuung zu ermöglichen), kann eine Vertretungsperson, wenn sie für diesen Wirkungsbereich zuständig ist, diese Entscheidung treffen.

Ist der Umzug nicht nur vorübergehend, muss dies Entscheidung im Fall der Erwachsenenvertretung auch gerichtlich genehmigt werden. Bei einer Vorsorgevollmacht ist die gerichtlichen Genehmigung nur bei einem Umzug ins Ausland notwendig. Lehnt die vertretene Person den Umzug ab, so muss der Erwachsenenschutzverein eingebunden werden. Dieser klärt dann ab, ob der Umzug im Wohle der Person liegt. Die Meinung der vertretenen Person muss jedenfalls immer gehört werden.

Informationen zum Thema "Umzug" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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