Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen
Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.
Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- · eine Geburtsurkunde
- · einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
- · ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
- · gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung
Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.
Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:
- · den alten Reisepass bzw. Personalausweis
- · die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
- · ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
- · Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.
Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.
Adressänderung: Pensionsversicherungsträger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich ist der Pensionsversicherungsträger, von dem Sie Ihre Pension beziehen, unverzüglich über eine Adressänderung zu informieren.
Personen, die im Ausland leben und eine Pension beziehen, gebührt generell keine Ausgleichszulage. Wenn Sie die zweiwöchige Meldefrist des Umzugs versäumen, kann der Pensionsversicherungsträger die zu Unrecht ausbezahlte Ausgleichszulage zurückfordern.
Betroffene
Personen, die eine Pension beziehen und ihre Adresse ändern
Voraussetzungen
- Bezug einer Pension
- Adressänderung
- vorherige Meldung beim zuständigen Meldeamt (Magistrat oder Gemeindeamt)
Fristen
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug
Zuständige Stelle
Der zuständige Pensionsversicherungsträger:
- Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (→ BVAEB)
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe des Umzugs bzw. der neuen Adresse erfolgt grundsätzlich formlos. Sie können die Änderung schriftlich, persönlich, per E-Mail oder telefonisch bekannt geben.
Tipp
Wenn Sie Ihren Umzug telefonisch bekannt geben, lassen Sie sich unbedingt den Namen der bearbeitenden Person geben, damit im Nachhinein nachvollziehbar ist, dass Sie Ihren Umzug ordnungsgemäß gemeldet haben.
Ihr Pensionsversicherungsträger wird genau überprüfen, ob Ihr Umzug Auswirkungen auf Ihren Pensionsbezug hat, und Sie individuell darüber informieren.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Für die Bekanntgabe der Adressänderung beim Pensionsversicherungsträger fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie Ihre Pension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) beziehen und in ein anderes Bundesland ziehen, ist nach dem Umzug auch eine andere Landesstelle der ÖGK für Ihre Krankenversicherung zuständig.
Rechtsgrundlagen
Das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B.ASVG, GSVG, BSVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
Keine Angaben
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen:
Ombudsstelle Versicherungsanstalten
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion