Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Schusswaffen dürfen nach Österreich von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in der Schweiz oder in Liechtenstein im Rahmen einer Reise (Urlaubs-, Geschäftsreise) mitgebracht und hier besessen werden, wenn

  • sie im Europäischen Feuerwaffenpass der/des Betroffenen eingetragen sind und
  • deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthalts zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat oder Landespolizeidirektion) zuvor bewilligt worden ist.

Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden.

Einer Bewilligung bedürfen nicht

  • Jägerinnen/Jäger und Nachstellerinnen/Nachsteller historischer Ereignisse für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B und C, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
  • Sportschützinnen/Sportschützen für bis zu fünf Schusswaffen der Kategorien B oder C sowie Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 7 und 8 WaffG und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schusswaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und die/der Betroffene als Anlass ihrer/seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung bzw. Teilnahme an einer Nachstellung historischer Ereignisse nachweist. Der Nachweis für den Anlass der Reise muss mitgeführt werden.

Achtung

Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.

Weiterführende Links

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (→ BMEIA)

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Nach Oben