Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Kategorien von Schusswaffen

Als Schusswaffen im Sinne des österreichischen Waffenrechts gelten Waffen, mit denen feste Körper (Geschoße) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

Es gibt drei Kategorien von Schusswaffen:

Kategorie A: Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

Zu den verbotenen Waffen der Kategorie A zählen zum Beispiel:

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm
  • Flinten mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
  • Vorderschaftrepetierflinten ("Pumpguns")
  • Getarnte Schusswaffen (z.B. "schießender Kugelschreiber")
  • Verbotene Hiebwaffen, wie z.B. Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
  • Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
  • Halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann
  • Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
  • Magazine für halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können

Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen

Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

Kategorie C: Schusswaffen mit gezogenem oder glattem Lauf, soferne nicht Kategorie A oder B

  • Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
  • Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen

Davon abweichend sind: Vorderschaftrepetierflinte ("Pumpgun") = Kategorie A und Repetierflinte = Kategorie B

Eine überblicksmäßige Tabelle der Kategorien und Berechtigungen findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz 1996

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Nach Oben