Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Verhetzung

Ein angriffiges Posting kann unter gewissen Voraussetzungen den Tatbestand der Verhetzung erfüllen und daher strafbar sein. Der Straftatbestand wurde mit 1. Jänner 2016 ausgebaut, unter anderem um Computerkriminalität wirksamer bekämpfen zu können.

Es gibt verschiedene Arten eine Verhetzung zu begehen:

Eine Verhetzung begeht, wer

  • vor vielen Menschen (ab circa 30 Personen),
  • zur Gewalt oder zu Hass gegen Personen aufruft bzw. anstachelt, und zwar
  • wegen deren
    • Rasse,
    • Hautfarbe,
    • Sprache,
    • Religion oder Weltanschauung,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft,
    • ihres Geschlechts,
    • einer körperlichen oder geistigen Behinderung,
    • ihres Alters oder
    • ihrer sexuellen Ausrichtung.

Eine Verhetzung begeht auch, wer eine der oben genannten Personengruppen so beschimpft, dass

  • diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich gemacht werden könnte oder herabgesetzt wird und
  • damit die Menschenwürde dieser Personen verletzen will.

Auch beim

  • öffentlichen Leugnen,
  • der öffentlichen Billigung,
  • der öffentlichen gröblichen Verharmlosung oder Rechtfertigung 

von gerichtlich festgestelltem Völkermord oder Kriegsverbrechen handelt es sich um Verhetzung, wenn es gegen eine der oben genannten Gruppen (Religion, Herkunft, Hautfarbe etc.) oder gegen eine Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Personengruppen erfolgt.

Wer verhetzendes Material gutheißt bzw. rechtfertigt und es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich macht, begeht ebenfalls eine Verhetzung! Das bedeutet, dass auch das Teilen von verhetzenden Beiträgen in sozialen Medien strafbar sein kann. Es macht rechtlich keinen Unterschied, ob eine Verhetzung in der realen Welt oder im Internet, z.B. in einem Online-Forum, begangen wird. Trotzdem ist nicht jedes rassistische Posting automatisch strafbar.

Hinweis

Das kritische Teilen von Hasspostings, z.B. um dagegen zu protestieren oder um aufzuklären, ist natürlich nicht strafbar.

Vorgehensweise

Wenn ein Posting vermutlich den Tatbestand der Verhetzung erfüllt, kann es bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Dabei sind ein Screenshot oder ein Ausdruck des Postings als Beweismittel hilfreich. Eine Verhetzung wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen, also selbstständig, verfolgt (Offizialdelikt).

Strafdrohung

Für eine Verhetzung kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängen. Erfolgt der Aufruf zur Gewalt bzw. die Aufstachelung zu Hass vor einer breiten Öffentlichkeit (ab 150 Personen), beträgt die Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre. Hat die Verhetzung tatsächlich zu Gewalt geführt, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate und bis zu fünf Jahre.

Die gutheißende bzw. rechtfertigende Verbreitung von verhetzendem Material ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht.

Ist eine Verhetzung zugleich ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz (nationalsozialistische Wiederbetätigung), wird die Täterin/der Täter nach dem Verbotsgesetz bestraft. Informationen zu nationalsozialistischen und rassistischen Inhalten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 283Strafgesetzbuch (StGB)

Letzte Aktualisierung: 5. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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