Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Frist

Unter Frist versteht man einen Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Handlung vorgenommen werden oder ein bestimmtes Ereignis eintreten soll.

Es gibt unterschiedliche Arten von Fristen:

  • Gesetzliche Fristen (z.B. Kündigungsfrist)
  • Vertragliche Fristen (z.B. Zahlungs-, Reklamationsfrist)
  • Behördliche Fristen (z.B. Einspruchsfrist)

Beispiel

Die 14-tägige Einspruchsfrist einer Strafverfügung beginnt am Nachfolgetag der Zustellung des Schriftstückes zu laufen. Wenn beispielsweise das Zustelldatum der 1. des Monats ist, endet die Frist am 15. des Monats.

Folgende Fälle können eintreten:

  • Das Schriftstück wird (z.B. durch eine Postbeamtin/einen Postbeamten) am 1. des Monats der Adressatin/dem Adressaten überreicht. Die Einspruchsfrist endet am 15. des Monats.
  • Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, weil die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird, wird eine Nachricht über die Hinterlegung beim Postamt mit der Ankündigung einer Abholfrist (z.B. vom 3. bis 19. des Monats) hinterlassen. In diesem Fall beginnt die Einspruchsfrist mit dem ersten Tag der Abholfrist (das ist der 3. des Monats) und endet am 17. des Monats, also noch vor dem Ende der Abholfrist.

Hinweis

Für den Einspruch gilt das Datum des Poststempels.

Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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