Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Familiengerichtshilfe

Seit 2014 steht die Familiengerichtshilfe österreichweit an allen Bezirksgerichten zur Verfügung.

Im Rahmen der Familiengerichtshilfe erhalten Familiengerichte eine mit Psychologinnen/Psychologen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern besetzte Stelle der Justiz zur Seite gestellt, die sie in kindschaftsrechtlichen Verfahren unterstützen.

Kindschaftsrechtliche Verfahren sind insbesondere jene Verfahren, die sich mit Kindesunterhalt und Obsorge beschäftigen. 

Ziel der Familiengerichtshilfe ist es,

  • die Verfahrensdauer der Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu verkürzen und
  • die Rollenkonflikte der Familienrichterinnen/Familienrichter und Jugendwohlfahrtsträger zu entschärfen und dadurch
  • die Qualität und Nachhaltigkeit dieser gerichtlichen Verfahren zu verbessern.

Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei

  • der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen,
  • der Anbahnung einer gütlichen Einigung und
  • der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

und erstattet dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht.

Die Familiengerichtshilfe kann Ermittlungsschritte vornehmen und somit an der Feststellung des Sachverhaltes im jeweiligen Fall mitwirken. Die Familiengerichtshilfe ist daher berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Das Gericht kann angemessene Zwangsmittel jenen Personen auferlegen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung verletzen.

Auch Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Schulen und Kinderbetreuungs- und behandlungseinrichtungen müssen den Personen der Familiengerichtshilfe die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen gewähren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, muss nur Auskünfte erteilen.

Hinweis

Die Familiengerichtshilfe ist keine Beratungsstelle.

Die Familiengerichtshilfe kann als "Besuchsmittler" in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte (früher: Besuchsrecht) eingesetzt werden. Die Besuchsmittler vermitteln z.B. bei Konflikten und erleichtern durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes.

Für die ersten 5 Monate der Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin/Besuchsmittler fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf der ersten 5 Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe) ein, wenn die Besuchsmittlerin/der Besuchsmittler über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 236 Euro für jeden Elternteil pro begonnenen drei Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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