Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen
Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.
Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- · eine Geburtsurkunde
- · einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
- · ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
- · gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung
Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.
Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:
- · den alten Reisepass bzw. Personalausweis
- · die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
- · ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
- · Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.
Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.
Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.
Anzeige von Tierseuchen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Jede Person, die fachlich dazu in der Lage ist, die Symptome einer Tierseuche zu erkennen, hat diese den zuständigen Behörden zu melden.
Für Tierhalterinnen/Tierhalter ist es daher wichtig, mögliche Krankheitssymptome ihrer Tiere zu erkennen und richtig einzuordnen, um entsprechend reagieren zu können.
Zuständige Stelle
- das Gemeindeamt
- in Statutarstädten der Magistrat
- in Wien: die Veterinäramtsabteilungen der Magistratischen Bezirksämter
Hinweis
Wenn die zuständige Behörde nicht erreichbar ist, muss das Auftreten einer Tierseuche bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden.
Zusätzliche Informationen
Auskünfte über Tierseuchen erhalten Sie bei allen Tierärztinnen/Tierärzten (→ PETCARD) und bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (→ AGES).
Rechtsgrundlagen
Tierseuchengesetz (TSG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz