Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Vormerkdelikte

Vormerkdelikte und Rechtsfolgen
DelikteRechtsfolgen
Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 bis weniger als 0,8 PromilleGeldstrafe:

300 Euro bis 3.700 Euro

Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz durch eine Person mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 bis weniger als 0,5 Promille bei Lenkerinnen/Lenkern der Klasse C und DGeldstrafe:
Klasse C: 36 Euro bis 2.180 Euro
Klasse D: 363 Euro bis 2.180 Euro
Behinderung am Schutzweg bei Gefährdung einer Fußgängerin/eines FußgängersGeldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Zeichens "Halt", wenn Vorrangberechtigte zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken genötigt und dabei gefährdet werdenGeldstrafe:
bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung des Rotlichtes bei Gefährdung andererGeldstrafe:
bis 2.180 Euro
Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von Einsatzfahrzeugen (Anmerkung: Das Befahren des Pannenstreifens ist zulässig, wenn die Bildung einer Rettungsgasse dies erfordert.)Geldstrafe:
bis 2.180 Euro
Befahren der Rettungsgasse mit mehrspurigem Kfz oder (wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden) auch mit einspurigem KfzGeldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro
Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in TunnelanlagenGeldstrafe:
bis 726 Euro
Übertretungen der Verordnung über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von AutobahntunnelnGeldstrafe:
bis 726 Euro
Übertretungen des vorschriftsmäßigen Verhaltens bei Eisenbahnkreuzungen, insbesondere
  • ein Übersetzen der Eisenbahnkreuzung zu versuchen, wenn nach der Lage des Straßenverkehrs (z.B. bei Verkehrsstockung) ein Anhalten auf der Eisenbahnkreuzung erforderlich werden könnte
  • geschlossene Schranken zu übersteigen, zu umfahren oder zu umgehen oder sich sonst unbefugt in den abgesperrten Raum zu begeben
  • Überfahren von Eisenbahnkreuzungen trotz Vorhandensein optischer oder akustischer Warnsignale oder bei ganz oder teilweise geschlossenem Schranken
Geldstrafe:
bis 726 Euro
Lenken eines Kfz, dessen
  • technischer Zustand oder
  • nicht entsprechend gesicherte Beladung
eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
Geldstrafe:
72 Euro bis 2.180 Euro
Nichtbeachtung der Vorschriften über die KindersicherungGeldstrafe:

bis 5.000 Euro

Nichtbeachtung der Vorschriften über den Sicherheitsabstand
Abstand beträgt zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden
Geldstrafe:
bis 726 Euro

Ausführliche Informationen zum Thema "Alkohol am Steuer" allgemein sowie zu den Rechtsfolgen je nach Grad einer Alkoholisierung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Nach Oben