Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Begriffsbestimmungen

Halterin/Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder in Obhut hat.

Folgende domestizierte Tiere (eingegliederte ehemalige Wildtiere als Nutz- oder Heimtiere) werden im bundesweiten Tierschutzgesetz als Haustiere bezeichnet:

  • Haushunde
  • Hauskatzen
  • Hauskaninchen
  • Hausgeflügel
  • Domestizierte Fische
  • Großkamele
  • Kleinkamele
  • Wasserbüffel

Domestizierte Tiere folgender Gattungen, sofern es sich nicht um exotische Arten handelt, gelten ebenfalls als Haustiere:

  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Ziegen
  • Pferde

Als Heimtiere gelten Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier in einem Haushalt gehalten werden, soweit es sich um

  • Haustiere oder
  • domestizierte Tiere der Ordnungen der
    • Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartigen, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel oder der Klasse Fische

handelt.

Wildtiere sind alle Tiere außer Haus- und Heimtieren.

Eine nähere Begriffsbestimmung (unter anderem auch zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren und zu Sonderformen der Haltung, bspw. in Tierheimen, Zoos und Zirkussen) finden sich im Tierschutzgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen.

Weiterführender Link

Tierschutzgesetz (→ BMSGPK)

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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