Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Frauenförderung im öffentlichen Dienst

Frauenförderung im Bundesdienst

In den Ressorts des Bundes und in den obersten Organen des Bundes besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken und bestehende Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu beseitigen.

Eine Unterrepräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Wenn dies der Fall ist, ist die betreffende Institution verpflichtet, Maßnahmen zur Frauenförderung zu ergreifen. Bis dieser Frauenanteil in der jeweiligen Funktionsstufe erreicht ist, werden Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen. 

Um die Frauenförderung zu gewährleisten, sind die Ressorts des Bundes und die obersten Organe des Bundes verpflichtet, Frauenförderungspläne zu erlassen. In den jeweiligen Frauenförderungsplänen muss festgelegt werden, in welcher Zeit und mit welchen personellen und weiterbildenden Maßnahmen eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen beseitigt wird. Zusätzlich müssen auch Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Benachteiligungen von Frauen geschaffen werden.

Die jeweiligen Frauenförderungspläne enthalten unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils durch die bevorzugte Aufnahme gleichqualifizierter Frauen (im Vergleich zu einem männlichen Mitbewerber), Förderungsmaßnahmen, um einen beruflichen Aufstieg von Frauen zu gewährleisten und Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Frauenförderung in den Bundesländern und Gemeinden

Im Bereich des öffentlichen Diensts der einzelnen Bundesländer und Gemeinden besteht ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung zur Frauenförderung. Die Bundesländer haben eigene Landesgesetze (z.B. Gleichbehandlungsgesetz) erlassen, in welchen konkrete Maßnahmen zur Frauenförderung bei einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen verankert sind.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Letzte Aktualisierung: 12. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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