Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Heirat und Partnerschaft

Volljährige und entscheidungsfähige Personen können heiraten. Um in dieser Hinsicht entscheidungsfähig zu sein, ist es notwendig, dass die betreffende Person versteht, was eine Ehe bzw. eine eingetragene Partnerschaft ist. Dies beurteilt die Standesbeamtin/der Standesbeamte.

Das Eingehen einer Heirat bzw. einer eingetragenen Partnerschaft ist ein höchstpersönliches Recht, das jede/jeder nur für sich selbst ausüben kann. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Auch eine Scheidung bzw. eine Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann grundsätzlich nur die Ehegattin/der Ehegatte/die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner selbst in die Wege leiten. Wenn die Entscheidungsfähigkeit fehlt, ist, wenn dies zur Wahrung des Wohls der vertretenen Person erforderlich ist, auch eine Vertretung möglich. Gegen den Willen der vertretenen Person kann eine Ehe/eine eingetragene Partnerschaft nur dann aufgelöst werden, wenn dies nötig ist, um das Wohl der vertretenen Person nicht erheblich zu gefährden!

Informationen zum Thema "Heirat" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Nach Oben