Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Eheschließung in Österreich ohne Wohnsitz ("Touristenhochzeit")

In Österreich können auch Personen heiraten, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch einen Wohnsitz in Österreich haben.

Rechtsgültigkeit der Ehe

Eine Ehe ist nach österreichischem Recht formwirksam zustande gekommen, wenn sie durch eine standesamtliche Trauung geschlossen wurde. Darüber hinaus sollte jedoch das Vorliegen strengerer Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht überprüft werden, damit die Eheschließung auch im Heimatstaat anerkannt wird. Informationen darüber geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Gleichgeschlechtliche Ehe

In Österreich können auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Nach österreichischem Recht gilt: Wenn das nach dem Personalstatut anzuwendende Recht (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vorsieht, so sind nach österreichischem Recht die Voraussetzungen der Eheschließung nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird. Das wäre dann bei einer Eheschließung in Österreich, österreichisches Recht. Achtung: Diese Eheschließung wird jedoch nicht automatisch in allen anderen Ländern rechtlich anerkannt.

Anmeldung zur Eheschließung

Die Anmeldung zur Eheschließung kann bei jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden.

Ob eine Beglaubigung der Heiratsurkunde im internationalen Rechtsverkehr (Legalisation) der Heiratsurkunde bzw. eine Apostille – eine vereinfachte Form der Legalisation erforderlich ist, hängt auch davon ab, ob zwischen Österreich und dem jeweiligen Heimatstaat ein Abkommen über den untereinander stattfindenden Rechtsverkehr mit Urkunden getroffen wurde.

Wien

In Wien ist das Referat für Touristenhochzeiten unter touristenhochzeit@ma63.wien.gv.at zu kontaktieren, wenn jemand keinen Wohnsitz in Österreich hat.

Fremdsprachige Urkunden müssen

  • in internationaler Ausfertigung oder
  • mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache von einer Gerichtsdolmetscherin/einem Gerichtsdolmetscher

vorgelegt werden.

Salzburg

Auch die Stadt Salzburg bietet den Brautpaaren aus anderen Ländern ein besonderes Service an. Wer nicht die österreichische Staatsangehörigkeit hat bzw. Personenstandsfälle im Ausland vorzuweisen hat, hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Stadt Salzburg telefonisch zu informieren: +43 662 8072 – 3510.

In Salzburg müssen fremdsprachige Urkunden im Original gemeinsam mit einer in Österreich beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Wenn eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden muss, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden.

Weitere Informationen zur Anmeldung zur Eheschließung in Österreich finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Namensänderungen nach der Heirat

Das Namensrecht unterliegt grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen des Staates, dessen Staatsbürgerschaft die betroffene Person besitzt. Zu prüfen ist auch, ob die Heirat in Österreich bei der Vertretungsbehörde des jeweiligen Heimatstaates (→ BMEIA) gemeldet werden muss.

Weitere Informationen zu Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung, Rechtliche Auswirkungen der Heirat − Pflichten in der Ehe sowie Heirat internationaler Paare finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 16, 17 IPR-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Nach Oben