Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Strafverfügung

Eine Strafverfügung kann von der zuständigen Behörde erlassen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung dienstlich von Organen (z.B. der Polizei oder der Straßenaufsicht) oder bei automatischer Überwachung (z.B. Radarmessungen) wahrgenommen wird. Die Behörde ist in diesen Fällen emächtigt, in einem abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 600 Euro zu verhängen.

Als Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung kann Einspruch erhoben werden. Dieser muss binnen zwei Wochen nach Zustellung mündlich oder schriftlich (per Post, Fax, E-Mail), jedoch nicht telefonisch, bei der Behörde eingebracht werden, die die Strafverfügung erlassen hat.

Hinweis

Aus dem Schreiben muss deutlich hervorgehen, dass es sich um einen Einspruch handelt und es muss die Bezeichnung der Strafverfügung beinhalten.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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