Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

L17 – Grundausbildung in der Fahrschule

Bereits mit 15,5 Jahren kann die Bewerberin/der Bewerber in der Fahrschule (→ WKO) mit der Grundausbildung beginnen. Erst nach Absolvierung der Grundausbildung kann sie/er einen Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten stellen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Diese Vor- und Grundschulung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die theoretische Schulung umfasst 32 Unterrichtseinheiten (wenn der Basiskurs jedoch schon früher absolviert wurde, dann nur mehr 12 Unterrichtseinheiten). Die praktische Schulung umfasst zwölf Unterrichtseinheiten (à 50 Minuten).

Wenn die theoretische Ausbildung in einer Fahrschule absolviert wurde und ein gültiges ärztliches Gutachten vorliegt, kann die theoretische Fahrprüfung abgelegt werden.

Die Begleitperson muss an der Grundausbildung nicht teilnehmen.

Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Ausbildungsfahrten gemacht werden.

Tipp

Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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