Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Vertretungsbefugnis

Sinnverwandte Begriffe: Vormundschaftsdekret, Vormundschaftsbestellungsdekret

Wird für ein minderjähriges Kind ein Antrag gestellt, muss oftmals die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden. Dies kann erfolgen durch:

  • Heiratsurkunde der Antragstellerin/des Antragstellers oder
  • Gerichtlicher Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
  • Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge beim zuständigen Standesamt oder
  • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
  • Bewilligung des Adoptionsvertrages (mit Rechtskraftbestätigung) oder
  • Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes oder
  • Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder der Mutter, wenn die Eltern nicht verheiratet sind
Letzte Aktualisierung: 3. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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