Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Klage

Bei Geldforderungen über 75.000 Euro oder anderen Forderungen (z.B. die Räumung einer Wohnung), muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht werden. Dazu bedarf es in der Regel eines Rechtsanwalts.

Bei Geldforderungen bis zu 75.000 Euro ist das einfachere und schnellere Mahnverfahren vorgesehen.

Nähere Informationen darüber, was im Vorfeld einer Klage beachtet sollte, findet sich im Kapitel "Ich will jemanden klagen".

Ist das Gericht bereits aufgrund der Klageschrift der Ansicht, dass die Prozessvoraussetzungen (Gerichtszuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtsweges usw.) nicht gegeben sind, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen.

Wird die Klage nicht zurückgewiesen, fasst das Gericht den Beschluss, der beklagten Partei die Klageschrift samt Auftrag zur Klagebeantwortung zuzustellen. Die Zustellung der Klageschrift erfolgt mittels eines RSb-Briefesbzw. durch Hinterlegung bei der Post.

Durch diese Zustellung wird die Streitanhängigkeit begründet. Während ein Fall bei Gericht anhängig ist, darf über diese Sache weder beim selben noch bei einem anderen Gericht ein Prozess geführt werden. Die Rechtshängigkeit einer Streitsache (Streitanhängigkeit) endet mit Prozessende.

Achtung

Für die klagende Partei genügt zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist (z.B. Verjährung) die Überreichung der Klage bei Gericht (wenn nichts anderes vorgeschrieben ist).

Hinweis

Ist Eile geboten, kann noch vor der Einreichung der Klage eine einstweilige Verfügung beantragt werden, womit vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Einstweiliger Rechtsschutz".

Weiterführende Links

Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

Nach Oben