Reisepass im GemeindeServiceZentrum beantragen

Damit Sie sorglos in das Ausland reisen können, sollten Sie einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis mithaben. Ein Führerschein ist kein Reisedokument.

Bei erstmaliger Ausstellung eines Reisedokumentes für Kinder, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • ·         eine Geburtsurkunde
  • ·         einen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kind oder Mutter)
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         gegebenenfalls eine Obsorge-Erklärung

Die Ausstellung ist bis zum zweiten Geburtstag des Kindes gebührenfrei.

Ist bereits ein Reisepass oder Personalausweis vorhanden, benötigen Sie bei der Antragstellung folgende Unterlagen:

  • ·         den alten Reisepass bzw. Personalausweis
  • ·         die Heiratsurkunde oder den Nachweis für eine Namensänderung
  • ·         ein Passfoto (EU taugliches Passbild)
  • ·         Nachweis(e)/Urkunde(n) über akademische(n) Grad(e)

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen zur Ausstellung eines Reisepasses/Personalausweises die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.  Kindesmutter bzw. -vater, welche nicht verheiratet oder voneinander geschieden sind, brauchen einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsvergleich oder gegebenenfalls einen Obsorge-Beschluss o.ä.

Ab dem 12. Lebensjahr werden auch die Fingerabdrücke digital erfasst und am Chip im Reisepass gespeichert.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir vor dem Gang in das GemeindeServiceZentrum bei uns anzurufen, um einen Nachmittagstermin (ab 14:00 Uhr) zu vereinbaren.

Rechtsmittel und Rechtsmittelklagen

Allgemeines

Mit Hilfe von Rechtsmitteln können unterliegende Parteien gegen Entscheidungen (z.B.Urteil, Beschluss) der Gerichte vorgehen.

Rechtsmittel werden im Zivilverfahren immer in der höheren Instanz entschieden:

  • Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte entscheidet das jeweilige Landesgericht als Gerichtshof zweiter Instanz.
  • Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz entscheiden die Oberlandesgerichte.
  • Sofern ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse von Berufungsgerichten zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof (OGH).
  • Sofern gegen eine Rechtsmittelentscheidung die Anrufung einer höheren Instanz zulässig ist, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof – als letzte/höchste Instanz.

Hinweis

Nähere Informationen zu den "Instanzenzügen" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Folgende Arten von Rechtsmitteln sind bei noch nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidungen möglich:

  • Berufung
  • Revision
  • Rekurs
  • Revisionsrekurs

Achtung

Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf die Überprüfung der Sachlage und des Parteienvorbringens bis zum Ende der erstinstanzlichen Verhandlung. Es gilt daher das Neuerungsverbot, d.h. es darf weder ein neuer Anspruch gestellt, noch andere Einwände erhoben werden. Auch dürfen keine neuen Beweise angeboten werden.

Die Zivilprozessordnung kennt außerdem zwei Rechtsmittel gegen rechtskräftige Entscheidungen:

  • Nichtigkeitsklage
  • Wiederaufnahmsklage

Berufung

Die Berufung wendet sich gegen ein Urteil erster Instanz. Sie muss binnen vier Wochen nach Zustellung eines schriftlichen Urteils erhoben werden. Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteienmündlich verkündet, muss die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls angemeldet werden. Die Berufung wird beim Gericht erster Instanz eingebracht. Wird die Berufung rechtzeitig erhoben, wird die Berufungsschrift dem Gegner zugestellt.

Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Hinweis

Das Berufungsgericht entscheidet in der Sache selbst. Es kann aber auch an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

Revision

Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Revisionen sind bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung in folgenden Fällen zulässig:

  • Bei einem Streitwert unter 5.000 Euro: nur bei bestimmten familien- und mietrechtlichen Streitigkeiten sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen
  • Bei Streitwerten zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro: wenn das Berufungsgericht die Revision wegen des Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für zulässig erklärt
  • Bei einem Streitwert ab 30.000 Euro: immer

Die Revision muss binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.

Hinweis

Der Oberste Gerichtshof (OGH) kann die Behandlung ablehnen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

Rekurs

Der Rekurs richtet sich gegen Beschlüsse – also gegen die nicht als Urteil ergehenden Entscheidungen des Gerichts.

Die Rekursfrist beträgt in der Regel 14 Tage (Ausnahme: Besitzstörungsverfahren). Der Rekurs ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Beschluss angefochten wird. Rekursgericht ist das instanzenmäßig übergeordnete Gericht. Dieses entscheidet in der Regel selbst.

Revisionsrekurs

Der Revisionsrekurs kann gegen Beschlüsse des Rekursgerichts erhoben werden. Zuständig für die Entscheidung über einen Revisionsrekurs ist der Oberste Gerichtshof (OGH). Revisionsrekurse müssen von einem Rechtsanwalt verfasst werden.

Der Revisionsrekurs ist allerdings nur bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zulässig, dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses beträgt in der Regel 14 Tage.

Nichtigkeitsklage

Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden. Dies kann der Fall sein, wenn

  • ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. keine Unparteilichkeit) oder
  • eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war.

Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon im Rechtsmittelweg hätten geltend machen können.

Wiederaufnahmsklage

Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn der Entscheidung eine gerichtlich strafbare Handlung (z.B.eine falsche Zeugenaussage, Urkundenfälschung) zugrunde liegt.

Auch wenn die Entscheidung auf einem strafgerichtlichen Urteil basiert, welches aufgehoben wurde, kann auf Wiederaufnahme geklagt werden.

Weiterführende Links

Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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